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AGB
Vorbemerkung
Die o.g. Firma (nachstehend HCW-Immobilien genannt) ist als Unternehmer im Sinne von §14 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in der Eigenschaft als Immobilienmakler gegen Provision tätig. HCW-Immobilien versichert, über die gesetzlichen erforderlichen Voraussetzungen zum Führen eines Maklerbüros zu verfügen.
Diese AGB sind Gegenstand eines mündlichen oder schriftlichen Maklervertrages.
Geltungsbereich
Die nachstehenden AGB gelten für alle Verträge und Rechtsgeschäfte zwischen HCW-Immobilien und dem Kunden. Kunde im Sinne dieses Vertrages kann sowohl der Verkäufer einer Immobilie sein als auch der Käufer sowie der Vermieter als auch der Mieter, der unter Beachtung der Bestimmungen des Besteller Prinzips „Wohnungssuchender“ genannt wird. Ist von einem Hauptvertrag die Rede, dann ist damit ein Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag gemeint. Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor.
Zustandekommen des Maklervertrages
Für das Zustandekommen des Maklervertrags bedarf es grundsätzlich keiner Schriftform. Der Maklervertrag kommt rechtswirksam mit der Anforderung eines Exposés provisionspflichtig zustande. In diesem Falle kommt der Maklervertrag mündlich und konkludent zustande. Sollte ein schriftlicher Maklervertrag geschlossen oder sollten Individualvereinbarungen getroffen worden sein, so haben die darin genannten Vereinbarungen Vorrang vor diesen AGB.
Vollmacht des Verkäufers
Der Verkäufer erteilt HCW-Immobilien Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in alle behördlichen Akten als auch gegenüber dem WEG-Verwalter zur Ausübung von Rechten, wie sie ihm als Wohnungseigentümer zustehen. Die Bereitstellung bzw. Erstellung von Bildmaterial für die Vermarktung des Objektes ist HCW-Immobilien gestattet.
Verbot der Weitergabe von Informationen
Alle Informationen, die der Kunde von HCW-Immobilien erhält, sind ausschließlich für ihn bestimmt. Deshalb ist ausdrücklich untersagt, jegliche Informationen ohne die schriftliche Zustimmung von HCW-Immobilien an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt ein Dritter, der die Informationen bekam, einen Hauptvertrag mit dem Auftraggeber von HCW-Immobilien ab, so ist der Kunde verpflichtet, gegenüber HCW-Immobilien Schadenersatz in Höhe der vereinbarten Provision zzgl. Mehrwertsteuer zu leisten.
Begrenzung der Haftung
Der Makler hat die an den Kunden weitergegebenen Angaben nicht auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft. Er hat die Angaben weitergegeben, die er vom Verkäufer oder Vermieter/Verpächter oder einem beauftragte Dritten erhalten hat. Es ist Aufgabe des Kunden, die Angaben zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf die künftige Nutzbarkeit/Bebaubarkeit und/oder Realisierbarkeit geplanter Bauvorhaben sowie steuerliche oder wirtschaftliche Effekte. Für die Richtigkeit der Angaben übernimmt HCW-Immobilien keine Haftung. Die Haftung von HCW-Immobilien ist auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt.
Verjährung
Ansprüche des Kunden gegenüber HCW-Immobilien verjähren nach drei Jahren. Sollte die gesetzliche Verjährungsfrist im Einzelfall kürzer sein, so gilt diese.
Nebenabreden, Zusatzvereinbarungen
Die Vertragspartner können beim anderen Vertragspartner in Schriftform Änderungen des vereinbarten Leistungsumfanges beantragen. Nach Erhalt dieses Antrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich schriftlich mitteilen, ggf. mit Begründung.
Provision, Aufwendungsersatz
Der Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund des Nachweises oder der Vermittlung von HCW-Immobilien ein Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag zustande kommt. Die Provision ist mit Abschluss des Vertrages fällig (notarieller Kauf- oder Miet- oder Pachtvertrag).
Die Höhe der Provision richtet sich nach dem Objekt und ist für den Käufer aus dem Exposé ersichtlich und ist im Maklervertrag mit dem Verkäufer schriftlich vereinbart.
Unsere Angebote und Exposés sind ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt und streng vertraulich. Bei Weitergabe, auch auszugsweise, an Dritte und wenn dieser einen Abschluss tätigt, ist der Auftraggeber zur Zahlung der vereinbarten Provision verpflichtet. HCW-Immobilien behält sich weitere Schadenersatzansprüche vor.
Der Empfänger eines Angebots, der das angebotene Objekt schon kennt, ist ebenso wie der Verkäufer/Vermieter, dem wir einen abschlussbereiten Interessenten benennen und dessen Abschlussbereitschaft ihm bekannt ist, verpflichtet, uns dieses unverzüglich anzuzeigen. Kommt der Empfänger dieser Pflicht nicht nach und nimmt er aus diesem Angebot weitere Leistungen von uns in Anspruch, hat der Auftraggeber uns sämtliche Aufwendungen (Schadenersatz) zu erstatten, die uns dadurch entstanden, dass wir nicht über die bestehende Vorkenntnis informiert wurden.
Der Maklerkunde ist verpflichtet, der Firma HCW-Immobilien die in Erfüllung des Auftrages entstandenen, nachzuweisenden Aufwendungen (Internetauftritt, Inserate, Telefon-, Portokosten, Objektbesichtigung, Fahrtkosten) zu erstatten, wenn kein Vertragsabschluss zustande kommt.
Doppeltätigkeit
HCW-Immobilien ist berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil (Verkäufer/Vermieter/Tauschpartner) entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden. Bei Doppeltätigkeit ist HCW-Immobilien zur Unparteilichkeit verpflichtet.
Erfüllungsstandort und Gerichtsstand
Erfüllungsstandort und Gerichtsstand ist Starnberg.
Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder des Maklervertrages nichtig oder unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Dies gilt auch dann, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil nicht oder unwirksam ist, ein anderer Teil hingegen gültig oder wirksam. Die jeweils nichtig oder unwirksame Bestimmung soll durch die ersetzt werden, die dem ursprünglich gewollten und den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt, ohne den übrigen Vereinbarungen zuwider zu laufen.